Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes hat das einzelne Vereinsmitglied ein eigenes Antragsrecht und bei Ablehnung seines Antrages auch ein Beschwerderecht.
2. Die zur Vertretung eines Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder sind i.S.d. § 29 BGB weggefallen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, oder jedenfalls faktisch jegliche Vorstandstätigkeit verweigern.
3. Ein dringender Fall i.S.d. § 29 BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn das Registergericht nach § 73 BGB einen Beschluss über die Entziehung der Rechtsfähigkeit gefasst hat und die zur Vertretung nach der Satzung erforderlichen Vorstandsmitglieder weggefallen sind.
4. Wenn die Satzung des betroffenen Vereins eine Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder weggefallen sind, hat das Gericht nach § 29 BGB so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist.
Normenkette
FamFG § 59; BGB § 29; BGB § 37; BGB § 73
Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 06.05.2010)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 4.6.2010 wird der Beschluss des Registergerichts des AG Kiel vom 6.5.2010 (dem Beteiligten mitgeteilt mit dem Datum 7.5.2010) abgeändert.
Für den Betroffenen ist ein Notvorstand zu bestellen, dessen Auswahl das Registergericht nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zu treffen hat.
Dem Beteiligten wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (...) bewilligt.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Grü...