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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.10.1999 - 13 WF 95/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines Unterhaltstitels. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt im Fall der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils wegen Leistungsunfähigkeit des anderen.

 

Orientierungssatz

Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt.

 

Normenkette

BGB § 1612b

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Aktenzeichen 48 F 35/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Pinneberg vom 02. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller erstrebt eine Abänderung des Senatsurteils vom 11.09.1997 – 13 UF 140/96 – mit Wirkung ab Eintritt seiner Volljährigkeit am 03.12.1998. Diese Rechtsverfolgung ist nicht hinreichend aussichtsvoll, so daß ihm zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt worden ist.

Die Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt richtet sich nach dem durch das Kind UG vom 06.04.1998 mit Wirkung ab 01.07.1998 eingeführten § 1612 b BGB. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erhöht sich für den Fall, daß beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind, der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. Umgekehrt vermindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes. Diese hälftige Anrechnung betrifft die Fälle der beiderseitigen Barunterhaltspflicht der Eltern.

Hier liegt ein Fall vor, in dem nur der Antragsgegner barunterhaltspflichtig ist, weil die Mutter des behinderten Antragstellers wegen seiner Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und Einkünfte erzielen kann, die sie für seinen Barunterhalt einsetzen könnte. § 1612 b Abs. 2 BGB greift also nicht ein.

Abs. 3 der Vorschrift behandelt den Fall, daß nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat, es aber nicht an ihn ausgezahlt wird. Unter diesen Umständen ist das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Hier ist die Mutter des Antragstellers, die das Kindergeld bezieht, vorrangig berechtigt (§ 64 II S. 1 EStG – vgl. Becker, Familienlastenausgleich und Mangelfälle nach dem Kindesunterhaltsgesetz, FamRZ 1999, 65, 66). Eine direkte Anwendung des § 1612 b Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner keinen – vorrangigen – Anspruch auf das Kindergeld hat. Nach Ansicht des Senats muß diese Bestimmung aber entsprechend angewendet werden, wie es das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß für richtig gehalten hat. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Mutter, die keinen Beitrag zum Barunterhalt des Sohnes leistet, Entlastungen in Höhe des hälftigen Kindergeldes bekäme.

Der Umstand, daß sie auch über die Volljährigkeit des Antragstellers hinaus dessen Betreuung wahrnimmt, spielt im Zusammenhang mit der Frage der Kindergeldanrechnung keine Rolle, denn die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt, wie sie gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB gilt, entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. Daran ändert auch nichts die Einfügung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB durch das Kind UG, wonach den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleichstehen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wird von dieser Gleichstellung ausgenommen (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1603 Rn. 19, § 1606 Rn. 13 m. w. N.). Der rein rechtliche Aspekt der Volljährigkeit bleibt im Rahmen des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB maßgebend mit der Folge, daß sich der bis dahin betreuende Elternteil nunmehr im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an dem Barunterhalt beteiligen muß (vgl. Wendl-Staudigl, UR, 4. Aufl., § 2 Rn. 15, 17 m. w. N.). Das behinderte Kind steht dem minderjährigen oder noch in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen volljährigen Kind nicht gleich (vgl. Palandt a. a. O., § 1603 Rn. 22 m. H. auf BGH 84, 1813), so daß sich aus diesem Umstand nichts anderes ergibt.

Bei voller Anrechnung des Kindergeldes steht dem Antragsteller nach Eintritt der Volljährigkeit kein höherer Anspruch, als bereits tituliert, zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 547802

FamRZ 2000, 1245

OLGR-BHS 2000, 98

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