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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 03.09.2004 - 2 W 90/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen zur Hausmeisterwohnung enthält eine nutzungsbeschränkende Zweckbestimmung, der Vereinbarungscharakter zukommt. Eine endgültige Aufhebung oder Änderung dieser Zweckbestimmung ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich.

2. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss einen vorübergehenden abweichenden Gebrauch der Räume beschließen, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

3. Ein nichtiger Wohnungseigentümerbeschluss kann nach § 140 BGB umgedeutet werden. Das gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses gerichtlich festgestellt ist. Dieser Feststellung kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 15 Abs. 1; BGB § 140

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 5 T 167/99)

AG Niebüll (Aktenzeichen 14-II 36/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 2. als zur Zeit unbegründet abgelehnt wird.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 30.806,14 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs genannten Anlage. Diese umfasst u.a. 47 Eigentumswohnungen und gem. Teil I §§ 1 und 3 Abs. 1 b der Teilungserklärung vom 9.7.1969 (TE) im Kellergeschoss eine Hausmeisterwohnung, die zum Gemeinschaftseigentum gehört. Sie beste...

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