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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 01.10.2002 - 6 W 32/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S.v. § 568 S. 1 ZPO n.F.

2. Zum Inhalt der Anschlusspflicht des Anlagenbetreibers gem. § 3 Abs. 1 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

 

Normenkette

ZPO § 568 S. 1 n.F.; EEG § 3

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 5 O 169/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des LG Itzehoe vom 21.6.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 13.000 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat berufen und nicht gem. § 568 S. 1 ZPO n.F. der (originäre) Einzelrichter der Beschwerdeinstanz, denn die angefochtene Entscheidung hat nicht ein Einzelrichter i.S.v. § 568 S. 1 ZPO n.F. erlassen, sondern der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen. Diesen bezeichnet das Gesetz gerade in Hinblick auf Rechtsmittel nicht als Einzelrichter, wenn es im § 350 ZPO ausdrücklich zwischen Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a ZPO) und solchen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349 ZPO) unterscheidet. Auch im Übrigen nimmt der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen eine besondere Position ein (§§ 136, 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO, 176, 194 GVG; mit entsprechender Begründung ebenso OLG Karlsruhe v. 23.4.2002 – 3A W 50/02, OLGReport Karlsruhe 2002, 198 = NJW 2002, 1962; anderer Auffassung – allerdings ohne jegliche Begründung – Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568 Rz. 2 und Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 568 Rz. 2).

B. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus den §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567, 569 ZPO.

C. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Er...

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