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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 29.03.2022 - L 4 KA 42/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsstörung im Verhältnis von Kassenärztlicher Vereinigung (KV) und Krankenkasse in Form fälschlich abgerechneter Grenzgängerbehandlung. sachlich-rechnerische Berichtigung durch KV gegenüber Vertragsarzt. Unerheblichkeit eines Verstoßes gegen die Karteneinziehungspflicht der Krankenkasse- keine gesetzliche Sanktion

 

Orientierungssatz

1. Den aus fälschlich abgerechneten Grenzgängerbehandlungen folgenden Abrechnungsstörungen im Verhältnis von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse ist im Wege der Korrektur dieser Abrechnungen gegenüber den Vertragsärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung auf Veranlassung der Krankenkasse zu begegnen (vgl Urteil des BSG vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R).

2. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse gegen die Einziehungspflicht bezüglich der Krankenversicherungskarte (ab dem 29.12.2015: der elektronischen Gesundheitskarte) gem § 291 Abs 4 S 1 SGB 5 in den vom 30.07.2010 bis zum 31.10.2016 geltenden Fassungen verstoßen hat.

3. An die Verletzung der aus § 291 Abs 4 S 1 SGB 5 in den vorgenannten Fassungen folgenden Karteneinziehungspflicht knüpft das Gesetz keine Sanktion gegenüber der pflichtwidrig handelnden Krankenkasse.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen B 6 KA 14/22 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 230.021 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die an Vertragsärzte im Wege der Einzelleistungsabrechnung für die Behandlung von im Ausland krankenversichert...

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