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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 28.02.2007 - L 5 KR 97/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage. Verletzung eigener Rechte

 

Orientierungssatz

Für die Zulässigkeit einer Klage ist es erforderlich, dass der Versicherte durch eine Verwaltungsmaßnahme oder deren Unterlassung in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw seiner Unterlassung allein reicht nicht aus. Die eigene Rechtsverletzung ist unabdingbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Sind eigene Rechte des Versicherten nicht verletzt, ist die Klage unzulässig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen B 1 KR 52/07 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Wachstumshormonen.

Die ... 1995 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit familienversichert. Sie leidet unter einem Kleinwuchs unklarer Ursache, der mit Wachstumshormonen behandelt wird. Zusammen mit ihrem behandelnden Arzt Dr. I. A. von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Aa. Kinderkrankenhauses in H. beantragten ihre Eltern für sie am 16. April 2002 die Übernahme der Kosten für einen Therapieversuch mit pharmakologisch dosierten Wachstumshormonen. Dr. A. führte hierzu aus, im Oktober 2001 sei die Klägerin sechs Jahre und drei Monate alt und 97,2 cm groß gewesen. Dies liege 20,2 cm unter dem alters- und geschlechtsbezogenen Durchschnitt. Die Wachstumsprognose betrage 147,2 cm und damit 22 cm weniger als der Durchschnitt erwachsener Frauen. Nach der genetischen Zielgröße liege die Wachstumsp...

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