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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 24.11.2005 - L 1 U 18/04

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rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Harnblasenkrebs. Tankstellenpächter. Wartungs- und Lackierarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ursachenzusammenhang zwischen Harnblasenkrebs und einer Tätigkeit als Tankstellenpächter mit Wartungs- und Lackierarbeiten ist auch nach neusten medizinischen Erkenntnissen nicht wahrscheinlich zu machen.

Nr. 30 EDV-Vorblatt LSG

 

Normenkette

SGB VII § 9

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Urteil vom 12.01.2004; Aktenzeichen S 4 U 124/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG vom 30. Mai 2005 werden nicht von der Staatskasse übernommen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Harnblasenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger zeigte der Beklagten seine Erkrankung im Dezember 1999 an und führte sie auf den langjährigen Umgang mit krebserregenden Stoffen als Tankstellenverwalter seit März 1973 zurück.

Im Feststellungsverfahren zog die Beklagte medizinische Befundberichte über den Kläger bei, u. a. einen Bericht vom 16. Januar 2000 der urologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses A., in dem der Kläger operiert worden war. Hierin führt der Chefarzt Prof. Dr. G. zur Vorgeschichte aus, der Kläger habe seit 30 Jahren ca. ein Päckchen Zigaretten pro Tag geraucht.

Der Kläger gab laut Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 17. Januar 2000 an, von April 1973 bis Januar 1981 sei er überwiegend im Werkstattbereich der von ihm damals gepachteten Tankstelle tätig gewesen und habe alle Pflege- und War...

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