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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 20.11.2001 - L 1 KR 5/00

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rechtskräftig: nein BSG-Az.: B 12 KR 10/02 R

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktversicherung. Beiträge. Prämien. Beitragspflicht. Arbeitsentgelt, zusätzlich

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge zu Direktversicherungen im Rahmen von § 40b EStG sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV).

 

Normenkette

SGB IV § 14; ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 40b

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nord

3) AOK Schleswig-Holstein – Pflegekasse –

1) Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

2) AOK Schleswig-Holstein – Die Gesundheitskasse –

4) AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse –

5) AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse – Pflegekasse –

6) Techniker Krankenkasse

7) Techniker Krankenkasse – Pflegeversicherung –

8) Barmer Ersatzkasse – Hauptverwaltung –

9) Barmer Ersatzkasse, Hauptverwaltung, – Pflegekasse –

10) Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 5 KR 40/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 10/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. November 1999 abgeändert.

Die Bescheide vom 11. Dezember 1996 und 23. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1998 sowie vom 10. Mai 1999 und vom 18. Mai 2000 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die ihr zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Beitragsforderungen gegenüber der Klägerin. Dabei geht es (noch) um die Frage, ob Versicherungsbeiträge für Direktversicherungen der Mitarbeiter der Klägerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt si...

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