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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 12.12.2002 - L 5 Kn 2/02

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rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spätaussiedler. Hinterbliebene. Witwer. Eingliederung. Fürsorgeleistung. Entgeltpunkte

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Witwerrenten sind nach § 22 b FRG i. d. F. seit dem 7.5.1996 nach maximal 25 Entgeltpunkten zu berechnen.

 

Normenkette

SGB VI § 46 Abs. 2; FRG i.d.F. seit dem 7.5.1996 § 22b

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Urteil vom 25.03.2002; Aktenzeichen S 4 Kn 26/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2002 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die dem Kläger zustehenden Leistungen durch § 22b Fremdrentengesetz (FRG) begrenzt sind.

Der Kläger (geb. … 1925) und seine Ehefrau (geb. … 1925) lebten und arbeiteten als deutsche Volkszugehörige in Russland, bis sie am 29. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten. Deutsche Rentenversicherungszeiten haben beide Eheleute niemals zurückgelegt. Noch bevor die Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt hatte, verstarb sie am 15. April 1997.

Der Kläger beantragte daraufhin am 23. April 1997 Hinterbliebenenrente. Die Beklagte ermittelte die Arbeitsverhältnisse seiner Ehefrau und erteilte schließlich den vorläufigen Bescheid vom 4. Dezember 1997. Darin erkannte sie den Anspruch des Klägers auf eine Rente nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dem Grunde nach an. Sie errechnete aber keinen Zahlbetrag, weil der Kläger nach dem 6. Mai 1996 in die Bundesrepublik gekommen sei und somit § 22b FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) eingreife. Danach seien höchstens 25 Entgeltpunkte (EP) für einen Versicherten anrechenbar. Diese seien bei der eigenen Rent...

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