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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 12.08.2004 - L 5 KN 5/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung des 22b FRG idF des RVNG. Entgeltpunktekürzung

 

Orientierungssatz

1. Die rückwirkende Änderung des § 22b Abs 1 S 1 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 zum 7.6.1996 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Rechtslage ist nicht schutzwürdig.

2. Der Senat ist weiterhin der Überzeugung, dass auch die durch § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 16.12.1997 angeordnete Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 Entgeltpunkte nicht nur Renten aus eigener Versicherung betraf, sondern ebenso vorzunehmen war, wenn dem Begünstigten neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente zustand (entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2, BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R, BSG vom 7.7.2004 - B 8 KN 10/03 R). Auch ein Hinterbliebener ist als Berechtigter anzusehen und der Höchstwert für alle seine Renten sollte auf 25 Entgeltpunkte begrenzt sein, so dass auch alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten eine Rentensumme höchstens in Höhe der Eingliederungshilfe zustand.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 7/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) dem Grunde nach zuerkannte große Witwenrente auszuzahlen hat.

Die 1924 geborene Klägerin lebte zusammen mit ihrem Eheman...

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