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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 11.10.2018 - L 5 KR 63/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Beitragsfestsetzung. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wesentliche Änderung. Arbeitseinkommen. Einkommensteuerbescheid. Unverhältnismäßige Belastung. Mitwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer einstweiligen Beitragsfestsetzung nach § 7 Abs. 7a Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) wegen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a BVSzGs hat die endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des für das maßgebliche Veranlagungsjahr erteilten Einkommensteuerbescheides zu erfolgen.

2. Die einstweilige Beitragsfestsetzung endet nur dann mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides, wenn die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung nicht erneut erfüllt sind.

3. Bei der einstweiligen Beitragsfestsetzung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wenn die Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung durch den aktuellen Einkommensteuerbescheid weiterhin belegt sind, enthält § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Aufhebung.

4. Wenn der Versicherte sich weigert, Einkommensanfragen der Krankenkasse auf übersandten Formblättern zu beantworten, ermächtigen die BVSzGs nur zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung für die Zukunft.

 

Normenkette

BeitrVerfGrds SelbstZ § 6 Abs. 3a, 5, § 7 Abs. 7a; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Mai 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Bescheide vom 7. Juni 2013, 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. August 2013 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die endgültigen Beiträge für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Einkommensteue...

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