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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme. Aufhebung. Verwaltungsakt. Anhörung. Jahresfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Kennt die Verwaltungsbehörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides nach § 45 SGB 10 und unterläßt es gleichwohl länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen zu ermitteln und die Anhörung des Betroffenen durchzuführen, hindert § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 die Aufhebung.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung überzahlter Rentenbeträge.

Die am geborene Klägerin ist die Witwe des am 8. Dezember 1981 verstorbenen K, dessen Tod ursächlich auf eine im Bergbau in der DDR ("AG") erworbene Berufskrankheit zurückzuführen ist. Eine Unfallwitwenrente wurde wegen der höheren Bergmannswitwenrente nicht ausgezahlt.

Am 1. Januar 1992 trat mit Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes (RüG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I, 1606) eine Änderung in den der Klägerin zustehenden Rentenansprüchen ein; diese war am 1. Februar 1991 von T nach E umgezogen. Die Beklagte unterrichtete sie mit Bescheid vom 26. November 1991, daß ihr ab 1. Januar 1992 eine sogenannte "große Witwenrente" zustehe und daß sie verpflichtet sei, den Bezug anderer Renten - auch von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung - zu melden.

Die Beigeladene benachrichtigte die Klägerin im Februar 1992, daß ihr Anspruch auf Unfallwitwenrente ab 1. Januar 1992 in vollem Umfange wieder aufgelebt sei. Mit Bescheid vom 5. März 1992 belehrte die Beigeladene die Klägerin weiter darüber, daß in Anbetracht der ihr zustehenden Altersrente gemäß § 590 Abs. 3 in der damals noch geltenden Fassung der Reichsversicherungsordnung (RVO) ein Abzug von der Unfallwitwenrente erfolgen müsse, so daß von dieser statt 673,74 DM ab Januar 1992 nur 583,10 DM ausgezahlt würden. ...

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