Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Rechtmäßigkeit. Beitragsveranlagung. Unternehmen zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Gefahrtarif 1998. Berechnung. Gefahrklasse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einordnung der Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im Gefahrtarif 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft in nur zwei Gefahrtarifstellen war rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bildung der Gefahrklassen in diesem Gefahrtarif erfolgte rechtmäßig (Anschluss an LSG Chemnitz vom 7.3.2001 - L 2 U 151/99 = HVBG-Info 2001, 3059).
2. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Beiträge eines einer Gefahrtarifstelle zugeordneten Gewerbezweiges mit den Aufwendungen der Berufsgenossenschaft in gerade diesem Gewerbezweig deckungsgleich sein müssen.
3. Die Umlegung der so genannten DDR-Altlasten auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Berufsgenossenschaft über den Beitragsfuß war/ist rechtens.
4. Vereinbart eine Berufsgenossenschaft im Vergleichswege mit den einer Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen für mehrere Jahre generelle Beitragsnachlässe, so können einer anderen Gefahrtarifstelle zugeordnete Unternehmen hieraus keine Ansprüche auf Beitragsminderung herleiten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. März 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung streitig. Hierbei geht es um die Re...