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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 19.04.2005 - L 5 KR 10/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 305 Abs 1 S 1 SGB 5 hat ua das Ziel, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und die Transparenz der Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu erhöhen. Deshalb sollen die Aufstellungen der Krankenkassen insbesondere die Leistungen erfassen, die den Versicherten nicht mehr in Erinnerung geblieben sind, um ihnen damit Klarheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang für sie im abgelaufenen Jahr Kosten haben aufgewendet werden müssen. Hat ein Versicherter dagegen offenbar bessere Kenntnis über die beanspruchten Leistungen als die Krankenkasse, besteht nach dem aufgeführten Gesetzeszweck für die Kasse keine Veranlassung, die erstellten Aufstellungen zu ergänzen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den sich aus § 305 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ergebenden Auskunftsanspruch des Klägers für das Jahr 2001 erfüllt hat.

Am 28. Januar 2002 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Unterrichtung über die u.a. 2001 in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten ein. Die daraufhin von den Kassenärztlichen Vereinigungen S. und H. auf Veranlassung der Beklagten übersandten Leistungstransparenzen für das Jahr 2001 leitete die Beklagte an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 8. März 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über die Kosten der verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, der Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie über die Fahrt- und Transportkosten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2002 beanstandet hatte, aus der Rezeptaufstellung sei nicht erkennbar, welcher Arzt welches Rezept ausgestellt habe und welche Rezepte zueinander gehörten, schlüsselte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Augus...

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