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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 19.04.2005 - L 4 KA 10/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch. Erfüllung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage, mit der der Versicherte die Krankenkasse zur Vervollständigung einer nach § 305 Abs. 1 S. 1 SGB V erteilten Aufstellung verpflichten will, ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherte behauptet, er wisse über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten besser Bescheid als die beklagte Krankenkasse.

 

Normenkette

SGB V § 305 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den sich aus § 305 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ergebenden Auskunftsanspruch des Klägers für das Jahr 2001 erfüllt hat.

Am 28. Januar 2002 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Unterrichtung über die u.a. 2001 in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten ein. Die daraufhin von den Kassenärztlichen Vereinigungen Schleswig-Holstein und Hamburg auf Veranlassung der Beklagten übersandten Leistungstransparenzen für das Jahr 2001 leitete die Beklagte an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 8. März 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über die Kosten der verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, der Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie über die Fahrt- und Transportkosten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2002 beanstandet hatte, aus der Rezeptaufstellung sei nicht erkennbar, welcher Arzt welches Rezept ausgestellt habe und welche Rezepte zueinander gehörten, schlüsselte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2002 die verwendeten Arztnummern namentlich auf.

Mit seiner am 21. August 2002 beim ...

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