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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 31.03.1999 - III 1493/98 (veröffentlicht am 09.06.1999)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: zur zeitliche Geltung des Widerrufs der Berechtigtenbestimmung. Änderung der Berechtigungsbestimmung gemäß § 64 EStG nur für die Zukunft möglich

Leitsatz (redaktionell)

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern und haben diese untereinander die Berechtigtenbestimmung getroffen, so kann diese als rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der zurückliegende Zeitraum ausnahmsweise noch einer Rechtsgestaltung zugänglich bleibt, z.B. weil der Kindergeldanspruch aufgrund fehlender Erfüllung gegenüber dem bislang Berechtigten noch nicht erloschen ist.

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) ab 01. Januar 1998 ein Kindergeldanspruch für drei Kinder zusteht.

Die Klin. ist verheiratet; sie war im … beschäftigt. Ihr Ehemann ist …. Aus der Ehe sind die Töchter Maria und Else Winter hervorgegangen, aus einer Vorehe der Sohn Fritz. Der Ehemann der Klin. bezog das Kindergeld für alle drei Kinder vom Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein in Höhe von 740 DM monatlich. Wegen eines auswärtigen Schulbesuchs lebte der Sohn Fritz seit Januar 1998 nicht mehr in dem gemeinsamen Haushalt des Stiefvaters und der Klin.. Mit Antrag vom 05. Mai 1998 beantragte die Klin. beim Arbeitsamt A Kindergeld für ihren Sohn Fritz. Da sie den überwiegenden Unterhalt leistete, erhielt sie rückwirkend ab Januar 1998 gemäß Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 1998 Kindergeld für ihren Sohn in Höhe von 220 DM. Während des Bewilligungsverfahrens hatte die Klin. auf Rückfrage des Arbeitsamts am 27. April 1998 – eingegangen beim Arbeitsamt A am 13. Mai 1998 – erklärt, daß das Kindergeld für ihre beiden Töcht...

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