Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch dann als Jahresbetrag bei einem das ganze Kalenderjahr gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigenden Kind anzusetzen, wenn das Kind in einzelnen Monaten des Jahres keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis April 2000 und eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.080 DM (Eur 552,20).
Die Klägerin erhielt von Januar bis April 2000 Kindergeld für ihre im Oktober 1974 geborene Tochter. Diese legte im Februar 2000 die erste juristische Staatsprüfung ab, nahm zum 1. April 2000 ein Studium der Politikwissenschaften und der Neuen und Mittleren Geschichte auf und absolvierte ab dem 1. Mai 2000 als Rechtsreferendarin den juristischen Vorbereitungsdienst.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab 1. Januar 2000 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für Januar bis April 2000 aufzuheben sei, da der Grenzbetrag in Höhe von 13.500 DM (Eur 6.902,44) durch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit überschritten werde. Auf Grund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ergebe sich nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.080 DM (Eur 552,20).
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Rückforderung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2000 verstoße. Nach dieser Rechtsprechung würden Einkünfte ...