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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 28.11.2018 - 2 K 205/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

Leitsatz (amtlich)

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger.

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3 S. 4

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2021; Aktenzeichen VIII R 2/19)

Tatbestand

Die Kläger begehren, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis A den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren.

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden zum 2. Januar 2016 Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis. Die Gemeinschaftspraxis bestand bis zum 1. Januar 2006 aus den Gesellschaftern C, D, E und F. Zum 2. Januar 2006 schied C aus der Gemeinschaftspraxis aus und übertrug ihren Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden drei Gesellschafter. In 2006 wurden die Gesellschafter G, H und I als neue Gesellschafter aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte nach dem Gewinnverzichtsmodell. Die eintretenden Gesellschafter leisteten keine Einlage, sondern verzichteten über einige Jahre auf Gewinn und Entnahmen. Deshalb entstand bei den Alt-Gesellschaftern kein Veräußerungsgewinn. Ebenfalls in 2006 erhielt die Gemeinschaftspraxis eine Sonderzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 79.865,91 €, die auf Leistungen aus der Zeit der Gemeinschaftspraxis mit Frau C beruhten. Es handelte sich um Nachzahlungen für mehrere Jahre im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Diese wurden in der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis als der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegende tarifbegünstigte Einkünfte...

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