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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 28.06.1989 - IV 285/87

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1818/91)

BFH (Beschluss vom 02.10.1991; Aktenzeichen X R 63/89)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob ihre mit der Vercharterung einer Segelyacht zusammenhängenden Tätigkeiten als gewerbliche anzusehen sind.

Die Kläger (KI.) sind Eheleute. Der Ehemann (KI.) bezog im Streit jahr 1984 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Ehefrau (Klin.) solche aus Gewerbebetrieb.

Die Klin. meldete zum 1. Januar 1984 einen weiteren Gewerbebetrieb „Vercharterung einer Segelyacht” an. Sie erwarb die Yacht „X” am 1. März 1984 von der Firma … (YC) zum Preise von 93.255 DM incl. 11.452 DM Umsatzsteuer (USt). Die Yacht wurde nicht ins Schiffsregister eingetragen. Bereits am 30. November 1983 hatte die Klin. mit der YC einen „Chartervertrag” vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 1988 geschlossen. Dieser Vertrag hat folgenden Wortlaut:

„Chartervertrag'

zwischen Frau … und der Firma YC (nachstehend Charterer genannt.) wird folgende Vereinbarung getroffen:

1.) Der Vercharterer überläßt seine Segelyacht X Baujahr 1984 Hersteller … zur weiteren Vercharterung für den Zeitraum vom 1.1.84 – 31.10.1988 einschI. dem Charterer.

2.) (gemeint „2.”) Der Charterer rechnet mit dem Vercharterer dreimal Jährlich und zwar jeweils zum 31. März, 30. Juni, 31. Okt. zum Saisonende eines jeden Jahres die erziehlten Chartergebühren ab. Von den Gesamterlösen erhält der Charterer eine Courtage von 20 %. Der verbleibende Nettobetrag wird zuzüglich der jeweils gültigen MWSt überwiesen.

3.) Die Versicherungsprämie u. die Kosten für Sommer- und Winterlager gehen zu Lasten des Vercharterers.

4.) Zwischen den vertragsschließenden Parteien besteht Übereinstimmung, das eine private Nutzung des Vercharterers während der Vertragsdauer ausgeschlossen ist.

5.) Für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Sauberhaltung, sorgt der Vercharterer, da er die Rücknahmen und Übergaben selber macht. Kasko-Versicherung, Kollisionshaftpflicht und Selbstbeteiligung sind ausführlich im Chartervertrag zwischen dem Charterer und den Untercharterern beschrieben und vereinbart.

Ort, den 30.11.1983

(gez. Unterschriften)”

Die YC schließt ihrerseits Charterverträge mit Seglern nach dem Muster Blatt 82-84 der Einkommensteuer(ESt)-Akten ab. Auf den Inhalt wird verwiesen.

Die Klin. stellte im Rahmen der ESt-Erklärung der KI. für 1984 eine Einnahme-Überschuß-Rechnung (EÜR) für den Charterbetrieb auf und erklärte einen Verlust von (./.) 5.563,89 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die EÜR hatte folgenden Inhalt:

Einnahmen

Einnahmen Charter netto

21.715,40 DM

USt

3.040,15 DM

USt-Vorauszahlung 1-111/1984

8.821,10 DM

33.576,65 DM

Ausgaben

Porto

327,10 DM

Zinsen

14,26 DM

Darlehnszinsen

5.696,25 DM

Versicherungen

1.714,10 DM

Kosten Winterlager

1.614,40 DM

Kosten Liegeplatz pp.

2.401,– DM

Kosten Werft

4.343,08 DM

Steuerberatung

165,60 DM

Sonstige

204,89 DM

Vorsteuer

12.434,86 DM

Absetzung für Abnutzung (12,5 %)

10.225,– DM

39.140,54 DM

39.140,54 DM

./. 5.563,89 DM

In dem ESt-Bescheid für 1984 vom 6. Juni 1986 sah das beklagte Finanzamt (FA) diese Einkünfte als sonstige im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuer-” gesetz (EStG) an (Vermietung einer beweglichen Sache) und versagte die Verrechnung dieses „Verlustes” gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

Der Einspruch vom 20. Juni 1986 hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. März 1987, zugestellt am 10. März 1987).

Hiergegen richtet sich die Klage vom 2. April 1987.

Die KI. sind der Auffassung, die ihnen bzw. der Klin. lt. Chartervertrag obliegende Instandhaltungs- und Reinigungspflicht pp. machten eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG aus. Sie erfordere insbesondere einen erheblichen zeitlichen Aufwand. Die YC spare bei ihren Vercharterungen diese Arbeiten ein und berechne der Klin. statt der sonst üblichen 30 % lediglich 20 % Courtage.

Im übrigen habe die Klin. 1985 für netto 148.774 DM eine weitere Yacht erworben, die entsprechend genutzt werde. Wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes sei zwischenzeitlich mit dem Kl. ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Art und Umfang des notwendigen Arbeitsaufwandes würden schließlich durch die Schilderung der Kl. selbst deutlich. Hierauf wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung wird zusätzlich vorgetragen:

Eine Eintragung derartiger Segelyachten ins Schiffsregister sei zwar grundsätzlich möglich und erfolge bisweilen auch. Meistens bestünden die Kreditinstitute jedoch auf einer Sicherungsübereignung, und eine solche sei nur bei beweglichen Sachen möglich.

Für die Klin. bedeute die andere gewerbliche Tätigkeit keine derart erhebliche Belastung, daß sie nicht zusätzlich in der Lage wäre, sich ähnlich wie der Kl. um die Vor- und Nachsorge zu kümmern, zumal sie ebenfalls Inhaberin eines Bootsführerscheins sei. Der Kl. selbst stehe während der Saison bei Abfahrt (sonnabends) und Ankunft (freitags) stets zur Verfügung; freitags sei er wegen s...

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