Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F. (keine Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkauf mit Einkünften aus Kapitalvermögen)
Leitsatz (amtlich)
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 6 S. 5; EStG § 20 Abs. 6 S. 1; EStG § 20 S. 2; GG Art. 3; FGO § 46 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.11.2020; Aktenzeichen VIII R 11/18)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann.
Die Kläger werden zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Auf Grundlage der am 30. Juni 2013 eingereichten Einkommensteuererklärung erging der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 4. Oktober 2013, mit dem die Einkommensteuer auf 81.393,00 € festgesetzt wurde. Dabei wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer) wie folgt berücksichtigt:
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Ehemann
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Ehefrau
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Kapitalerträge
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2.092,00 €
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1.289,00 €
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Verluste aus der Veräußerung von Aktien
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-4.819,00 €
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davon nicht ausgleichsfähige Verluste
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4.819,00 €
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abzügl. Sparer-Pauschbetrag
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801,00 €
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801,00 €
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Kapitalerträge i. S. d. § 32 d Abs. 1 EStG
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1.291,00 €
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488,00 €
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Zudem wurde mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 vom 4. Oktober 2013 der verbleibende Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Ei...