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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 28.01.2015 - 2 K 101/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1a) Einbaumöbel sind jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen.

1b) Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile einer Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind.

2a) Aufwendungen für Spüle und Herd als unselbständige Bestandteile des Gebäudes gehören zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind. Lässt sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes. Werden vorhandene Gebäudebestandteile ersetzt, so führt dies in der Regel zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch für Spüle und Herd.

2b) Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte, d. h. hier für die Kühlschränke und die Dunstabzugshauben sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die als Absetzungen für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen IX R 14/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Abzugs von Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in den vermieteten Objekten.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr gemäß § 26 Einkommensteuergesetz i. V. m. § 26 b Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger aus diversen Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2010 schafften sie für die in A gelegenen Objekte 1, 2 und 3 neue Einbauküchen bei der Firma X an.

Die Anschaffungskosten für die Einbauküche für Objekt 1 in Höhe von 3.200 € teilen sich laut der Auftragsbestätigung der Firma X vom 30. September 2010 wie folgt auf: Die Aufwendungen für die Spüle (Position 3 bis 3.2) betragen 618,47 €, für den Herd (Position 5 bis 5.2) 1.027,03 €, insgesamt 1.645,50 €. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 561,14 €, davon entfallen auf einen Kühlschrank (Position 2.1) 409,59 € und auf eine Dunstabzugshaube (Position 9.1+14) 151,55 €. Für die Einbaumöbel verbleibt so ein Betrag von 2.408,35 € abzüglich Position 0,5 der Auftragsbestätigung (Blockverrechnung) 1.414,99 € = 939,36 €. Die Blockverrechnung wurde einvernehmlich auf die Einbaumöbel vorgenommen, da laut Vortrag des Klägers die Minderung durch diese Blockverrechnung darauf zurückzuführen ist, dass vorgefertigte Blockteile verwendet wurden. Bezieht man die Position 0,5 in Höhe von minus 1.414,99 €, wie das Finanzamt, auf die Einbaumöbel (ohne Spüle, Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube) im Wert von insgesamt 2.408,35 €, verbleiben für die Einbaumöbel 993,36 €, das sind 41,25 % des Gesamtpreises von 2.408,35 €. Nach Minderung durch die Blockverrechnung liegt jedes einzelne Einbauteil jeweils unter dem Wert von 410 €. Die Kläger sind dieser vom Finanzamt aus Vereinfachungsgründen vorgenommenen Verminderung bei den Aufwendungen für die Möbel nicht entgegengetreten.

Für das Objekt 2 ergibt sich laut der Auftragsbestätigung der Firma X vom 11. Februar 2010 Folgendes: Die Aufwendungen für die Spüle (Position 5 bis 5.1.1) betragen 472,22 €, für den Herd (Position 4 bis 4.2) 860,13 €, d. h. insgesamt 1.332,35 €. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 562,50 €, davon entfallen auf den Kühlschrank (Position 2.1) 396,83 € und auf die Dunstabzugshaube (Position 10.1 + 10.11) 165,67 €. Die Kosten für die verbleibenden Einbaumöbel in Höhe von 3.109,13 € betragen nach Verminderung laut Position 0.5 in Höhe von 2.043,98 € insgesamt 1.065,15 €, das sind 34,26 % des Gesamtpreises. Damit liegt jedes einzelne Einbauteil nach der Blockminderung unter dem Wert von 410 €.

Nach der Auftragsbestätigung der Firma X vom 4. Oktober 2010 ergibt sich für das Objekt 3 Folgendes:

Die Aufwendungen für die Spüle (Position 6 bis 6.1 + 12) betragen 481,22 €, für den Herd (Position 4 bis 4.1) 860,14 €, d. h. insgesamt 1.341,36 €. Die Aufwendungen für die Elektrogeräte betragen insgesamt 691,63 €, davon entfallen auf den Kühlschrank (Position 3.1) 490,96 € und auf die Dunstabzugshaube (Position 9.1 + 9.1.1) 200,67 €. Für die sonstigen Einbaumöbel verbleiben somit Aufwendungen von 2.258,05 €, abzüglich der Blockverrechnung Position 0,5 1.391,04 € = 867,01 €, das sind verbleibend 38,40 % der ursprünglichen Aufwendungen für die Einbaumöbel. Nach Vornahme der Blockv...

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