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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 28.01.2015 - 2 K 101/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1a) Einbaumöbel sind jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen.

1b) Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile einer Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind.

2a) Aufwendungen für Spüle und Herd als unselbständige Bestandteile des Gebäudes gehören zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind. Lässt sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes. Werden vorhandene Gebäudebestandteile ersetzt, so führt dies in der Regel zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch für Spüle und Herd.

2b) Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte, d. h. hier für die Kühlschränke und die Dunstabzugshauben sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die als Absetzungen für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen IX R 14/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Abzugs von Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in den vermieteten Objekten.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr gemäß § 26 Einkommensteuergesetz i. V. m. § 26 b Einkommenst...

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