Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.06.2008 - 1 K 186/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ist bei der BUZ bereits der Leistungsfall eingetreten, dann ist auch für die Bewertung der Ansprüche aus der BUZ auf das vom Versicherer gebildete Deckungskapital abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a; HGB § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I R 67/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den anzusetzenden Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ.

Mit Prüfungsanordnung vom 8. August 2000 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer (KSt) und die Gewerbesteuer (GewSt) der Jahre 1996 - 1998 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung war u.a. auch die betriebliche Altersversorgung. Der hierzu tätige Fachprüfer beanstandete neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten den Aktivwert einer bei der Versicherungs-AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in Gestalt einer Kapitallebensversicherung mit zusätzlicher Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit (Policennummer ...). Bei dieser Versicherung war der Leistungsfall bereits eingetreten. Die Versicherung zahlte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und übernahm zugleich die Beiträge zur Hauptversicherung. Die Klägerin ermittelte den Aktivwert mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses für die BUZ von 6%, wie folgt (Zahlen jeweils in DM):

1996

703.206,35

1997

712.456,02

1998

723.136,54

Demgegenüber erachtete der Fachprüfer einen Rechnungszins von 3% für zutreffend und gelangte im Wege der Schätzung zu den folgenden Aktivwerten:

1996

1.026.681

1997

1.033.061

1998

1.041.317

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bericht über die Prüfung der betrieblichen Altersversorgung vom 28. März 2001 sowie den Außenprüfungsbericht vom 22. Oktober 2001 Bezug genommen. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - berichtigte die Aktivierungen gewinnerhöhend und erließ am 11. Dezember 2001 entsprechend geänderte KSt-Bescheide, Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG sowie GewStMB der Jahre 1996 - 1998. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BStBl II 2004, 654 zurück.

Mit der am 15. September 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der vom Prüfer für die BUZ in Ansatz gebrachte Rechnungszinssatz von 3% sei unzutreffend. Selbst das Bewertungsgesetz sehe zur Ermittlung der Bar- und Kapitalwerte einen Zinssatz von 5,5% vor. Es seien deshalb maximal die von der Versicherung zugestandenen und schriftlich mitgeteilten Deckungskapitalien in Ansatz zu bringen. Das BFH-Urteil vom 25. Februar 2004, BStBl II 2004, 654 sei nicht einschlägig, weil die BUZ keinen Sparanteil aufweise. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Versicherung bestehe nicht in Form eines Rückdeckungskapitals. Er sei lediglich auf monatliche bzw. vierteljährliche Rentenzahlungen gerichtet. Der Anspruch sei deshalb als gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Die Klägerin nimmt ergänzend Bezug auf die Stellungnahme der Versicherung vom 5. November 2004.

Nach Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen im Klageverfahren hat das FA festgestellt, dass der Aktivwert des "Hauptteils" der Versicherung Nr. ... (Kapitallebensversicherung) jeweils mit einem Zinssatz von 3% abgezinst wurde, so dass der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Aktivwert insoweit nicht mehr zu beanstanden sei. Das FA hat den Klaganspruch in diesem Umfang und hinsichtlich anderer nicht mehr streitgegenständlicher Versicherungen mit Schriftsatz vom 15. August 2005 unter Kostenprotest anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten KSt-Bescheide, die geänderten Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG sowie die geänderten GewStMB der Jahre 1996 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bilanzansätze aus den Rückdeckungsversicherungen unverändert der Besteuerung zu Grunde zu legen sind und dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das FA beantragt,

die Klage, soweit sie über die im Schriftsatz vom 15. August 2005 aufgeführten Bilanzansätze hinausgeht, abzuweisen und der Klägerin gemäß § 137 FGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die BUZ sei im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine selbständige Lebensversicherung. Sie sei gekoppelt an eine Kapitallebensversicherung und stelle mit ihr zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.

Wegen der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH I R 67/08
BFH I R 67/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anschaffungskosten eines Rückdeckungsanspruchs aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung  Leitsatz (amtlich) Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren