Revision eingelegt (BFH XI R 38/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.
2. Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme an die beiden Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 streitig.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 2003 errichtete KG, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage ist. Komplementär der Klägerin ist A, Kommanditist ist C. Die Klägerin produziert mittels eines an die Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerks (BHKW) Strom und Wärme. Der im BHKW erzeugte Strom wird entgeltlich an den Netzbetreiber geliefert. Die Klägerin erhielt in den Streitjahren vom Netzbetreiber neben dem Entgelt für den gelieferten Strom den sog. KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh für die im BHKW produzierte Wärme.
Zur Nutzung der im BHKW produzierten Wärme schloss die Klägerin am 11. Oktober 2006 mit der E-GmbH einen Wärmeabnahm...