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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 22.03.1995 - IV 1011/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Bilder im Treppenhaus eines Mietshauses. Renovierung nach Vermietung und vor Eigennutzung. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermieter darf Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in einem vermieteten Objekt, die keinen Gebäudebestandteil darstellen und sich nicht in den vermieteten Wohnungen befinden, nicht als Werbungskosten geltend machen (hier: im Treppenhaus einer Immobilie mit drei Mietwohnungen aufgehängte Bilder).

2. Zum Werbungskostenabzug bei Renovierungsaufwendungen in der Zeit nach einer Vermietung und vor einer Eigennutzung der Wohnung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 21 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.208 DM festgesetzt

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Einkünfte des Klägers (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zutreffend ermittelt hat.

Der Kl. ist u. a. Eigentümer der Objekte in A. und B.. Das in A. belegene Objekt bewohnte der Kl. in den Jahren 1975 bis 1982 selbst, vermietete es anschließend und nutzt es seit dem 1. Juni 1990 wieder zu eigenen Wohnzwecken. Bei dem Objekt in B., handelt es sich um ein Mietgrundstück mit drei Wohnungen, von denen zwei bereits langjährig vermietet werden. Die dritte Wohnung wurde von dem Kl. bis zu seinem Umzug nach A. selbst genutzt und wird seitdem ebenfalls vermietet.

Bei den vorgenannten Objekten sind folgende Aufwendungen noch streitig, die der Kl. als Instandhaltungskosten ansieht und demgemäß als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt hat:

Objekt Rechnungs- datum

A. -aussteller

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