Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der im Veranlagungszeitraum nicht abziehbaren Schuldzinsen sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.
§ 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, die vor 1999 enden - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an FG Baden-Württemberg Urteil 13 K 69/02 vom 6. 11. 2002 EFG 2003 145).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a; EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1; EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) den vom Kläger (Kl.) im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb zu Recht gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um nicht abziehbare Schuldzinsen erhöht hat. Streitig ist insbesondere, ob Unterentnahmen aus den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind.
Der Kl. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einkünfte werden durch das beklagte FA gesondert festgestellt, weil sich der Familienwohnsitz des Kl. nicht im Finanzamtsbezirk befindet.
In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1999 erklärte der Kl. den lt. Bilanz auf den 31. Dezember 1999 in Höhe von 16.278 DM erwirtschafteten Gewinn. Eine Hinzurechnung von gemäß § 4 Abs. 4a EStG begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte der Kl. nicht vorgenommen.
Das FA stellte die Einkünfte d...