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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 21.03.1995 - III 551/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderfreibetrag wegen Berufsausbildung. Anwärter für die Laufbahn der Offiziere bei der Bundeswehr

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern (Kl.) für ihren Sohn … ein Kinderfreibetrag wegen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.

Die Kl. werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kläger (Kl.) ist als Verwaltungsbeamter, die Klägerin (Klin.) als A. tätig. In ihrer ESt-Erklärung für 1990 beantragten die Kl. einen Kinderfreibetrag für den am 9. September 1968 geborenen Sohn, der nach dem Abitur in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte. Ihr Sohn war zum Gefreiten ernannt worden und wurde auf Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 1989 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mit dem Dienstgrad Gefreiter OA übernommen. Der Sohn der Kl. verpflichtete sich für 13 Jahre, Wehrdienst zu leisten. Mit Wirkung vom 3. Juli 1989 berief ihn der Bundesminister der Verteidigung zunächst für 6 Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; er wurde in eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe A2 eingewiesen. Im Rahmen der Ausbildung war der Sohn der Kl. für ein Studium an einer Hochschule der Bundeswehr – Studienfachrichtung Maschinenbau – vorgesehen. In den Versetzungsverfügungen wird ihr Sohn als „Schüler” bezeichnet. Ihm war bekannt, daß er nach § 55 Abs. 4 Soldatengesetz jederzeit bis zur Ernennung zum Leutnant entlassen werden konnte, wenn er sich nicht zum Offizier eignete. Als Gefreiter OA erhielt er ein Bruttogehalt von 1.814 DM sowie kostenlose Dienstkleidung und freie Un...

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