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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 17.08.2005 - 4 K 120/03

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze eines Hofladens unterfallen nur dann der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG, wenn der Anteil zugekaufter Produkte geringfügig ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Verkauft der Betreiber einer Baumschule in einem Hofladen oder einer ähnlichen Verkaufseinrichtung neben selbst erzeugten auch landwirtschaftliche Produkte anderer Landwirte, unterliegen die insoweit erzielten Umsätze allenfalls dann der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG, wenn der Verkauf zugekaufter Produkte geringfügig ist. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn der auf die Fremdprodukte entfallende Umsatz über 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmers und ca. 40 % des Ladenumsatzes ausmacht.

 

Normenkette

UStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen V R 56/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung dem Kläger zu Recht für einen Teil seiner Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt und sie der Regelbesteuerung unterworfen hat.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Gärtnermeister und zieht in seinem Betrieb im Freiland Baumschulkulturen heran und in Gewächshäusern Blumen und Zierpflanzen. Die selbsterzeugten Produkte vertreibt der Kläger sowohl an Groß- und Einzelhändler als auch in drei Verkaufsgewächshäusern auf dem eigenen Betriebsgrundstück an Endverbraucher. Seine Umsätze versteuerte der Kläger bislang unter Anwendung der Durchschnittssatzregelung gemäß § 24 UStG. Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass sich auf dem Betriebsgrundstück des Klägers diverse Wirtschaftsgebäude und...

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      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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