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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 17.05.2018 - 4 K 47/17

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Revision eingelegt (BFH V R 20/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als inländische Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden.

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 7; MwStSystDV Art. 11; MwSt-DVO Art. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen V R 20/18)

BFH (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen V R 20/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ausländische Personengesellschaft, die im Inland eine Windkraftanlage betreibt, als im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Windpark A in C eine Windkraftanlage betreibt. An der Klägerin ist neben Investoren als Kommanditisten die E als Komplementärin beteiligt. Der Sitz der Klägerin befindet sich in G/Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin werden durch die I-A/S als Projektinitiatorin von G/Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin werden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der Investmentgesellschaft I-A/S ist und von deren Büroräumen aus handelt. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet.

Die Windkraftanlage wird ...

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      (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.  (2) Für ...

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