Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (amtlich)
Die Heileurythmie ist keine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen reicht im Streitfall die vor den Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV aus.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. f, § 84 Abs. 3 f; SGB V § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 4; UStG § 4 Nr. 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Pensionärin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte sie u. a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend:
36 heileurythmische Behandlungen a 45 Minuten a 45 Euro = 1.620 €.
Hierzu legte die Klägerin ärztliche Verordnungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. A vom 16. Januar, 25. Mai und vom 12. September 2009 vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose „Z. n. Discusprolaps“ (= Bandscheibenvorfall) sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom (= chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule) vermerkt ist. Darüber hinaus reichte die Klägerin drei Rechnungen der Heileurythmistin B vom 12. Mai 2009, vom 8. September 2009 und vom 1. März 2010 über jeweils 12 Behandlungen über 540 € ein.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 20. September 2010 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer auf 3.716 € fest. Dabei berücksichtigte e...