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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 13.12.2017 - 5 K 126/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassung des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Anpassung des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen hat eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente zu erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 6; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwenrente.

Die Klägerin ist Rentnerin und erzielt im Streitjahr 2015 Versorgungsbezüge aus einer Regelaltersrente und sonstige Einkünfte aus einer Witwenrente und aus einer betrieblichen Altersversorgung. Die Witwenrente bezieht die Klägerin seit dem 6. November 1994. Seit dem Jahr 2012 erhält sie zusätzlich eine Regelaltersrente, welche ab dem Jahr 2013 auf die Witwenrente angerechnet wurde.

Die Witwenrente wurde in den Jahren ab 2005 nach den elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten wie folgt berücksichtigt:

Jahr

Jahresbetrag der Rente

Anpassungsbetrag

steuerfreier Teil d. Rente

2005

7.604,52 €

3.803,00 €

2008

7.687,50 €

82,98 €

3.803,00 €

2012

8.081,82 €

477,30 €

3.803,00 €

2013

7.754,82 €

544,50 €

3.605,00 €

2014

7.401,00 €

585,66 €

3.408,00 €

2015

7.393,00 €

712,00 €

3.341,00 €

Die Deutsche Rentenversicherung teilte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 21. April 2015 mit, dass ihre Rente neu berechnet würde, weil sich das mit der Rente zusammentreffende Einkommen geändert habe. Mit Rentenbescheid vom 5. Juni 2015 wurde der bisherige Bescheid aufgehoben und die Witwenrente ab dem 1. Juni 2015 neu berechnet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen in Höhe von 814,00 € sowie Leibrenten in Höhe von 7.424,00 € (Witwenrente) und 13.185,00 € (Regelaltersrente) sowie eine Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag in Höhe von 3.194,00 €.

Nach den elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten belief sich die Witwenrente für das Jahr 2015 auf 7.393,00 € und der Anpassungsbetrag auf 712,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 5. Juli 2016 wurde die Einkommensteuer auf 62,00 € festgesetzt. Dabei wurde hinsichtlich der Witwenrente der Jahresbetrag der Rente in Höhe von 7.393,00 € mit einem darin enthaltenen Anpassungsbetrag von 712,00 € und einem steuerfreien Teil der Rente in Höhe von 3.341,00 € berücksichtigt, so dass ein steuerpflichtiger Teil der Rente in Höhe von 4.052,00 € angesetzt wurde.

Hiergegen legte die Klägerin am 7. Juli 2016 Einspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Reduzierung des steuerfreien Anteils auf 3.341,00 € nicht nachvollziehbar sei. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2012 sei jeweils ein steuerfreier Anteil von 3.803,00 € angesetzt worden. Der Jahresbetrag der Rente für 2015 betrage 7.393,00 € und sei im Verhältnis zum Jahresbetrag der Rente für 2005 mit 3 % niedriger. Folglich dürfte bei einer Neuberechnung der steuerfreie Teil der Rente höchstens um 3 % reduziert werden. Wenn eine solche Neuberechnung vorgenommen worden wäre, hätte sie erwartet, dass der steuerfreie Teil der Rente mit 3.689,00 € angesetzt worden wäre (3.803,00 € - 114,00 €). Insoweit habe der Beklagte § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 und 7 EStG nicht beachtet.

Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass durch die im November 2012 hinzugekommene eigene Altersrente die Witwenrente aufgrund rentenrechtlicher Vorschriften gekürzt worden sei. Dadurch werde der Erhöhungsbetrag durch die Rentenversicherung anders berechnet, weil hier zwei Versorgungsleistungen zusammentreffen würden.

Am 7. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 11. August 2016 ergebe sich, dass es sich bei dem im Rentenbetrag enthaltenen Rentenanpassungsbeträgen von 712,43 € ausschließlich um regelmäßige Anpassungen handele. Dies könne nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen. Der Rentenbeginn ihrer Witwenrente habe vor 2005 gelegen, so dass der Besteuerung unterliegende Anteil der Witwenrente 50 % betrage. Im ersten Absatz von § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG stehe ausdrücklich, dass regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führten. Während der gesamten Dauer des Rentenbezugs sei es nur einmal zu einer außerordentlichen Änderung der Witwenrente gekommen, als Ende 2012 infolge des Zusammentreffens von zwei Renten des gleichen Rentenversicherungsträgers eine Anrechnung der Altersrente und somit eine Minderung der Witwenrente erfolgt sei. In den Folgejahren hätten nur regelmäßige Anpassungen der Rente stattgefunden. Das Finanzamt habe erstmalig im Einkommensteuerbescheid für 2013 den steuerfreien Teil ...

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