Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 10.09.2014 - 4 K 53/11

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, § 2 Abs. 3; SeeLG §§ 27-28

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen XI R 40/14)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Seelotsen aus Rechnungen an die Lotsenbrüderschaft für Leistungen, die gegenüber der Lotsenbrüderschaft erbracht worden sind und denen schuldrechtliche Vereinbarungen der Lotsenbrüderschaft zugrunde gelegen haben, der Vorsteuerabzug zusteht. Dabei ist zwischen den Beteiligten weiter streitig, ob eine solche anteilige Zurechnung der Vorsteuer im Wege einer einheitlich und gesonderten Feststellung der Vorsteuerbeträge gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO durchzuführen ist oder ob jeder einzelne Seelotse im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung den anteiligen Vorsteuerbetrag selbst geltend machen kann. Im Verfahren 4 K 50052/11 beantragt die Lotsenbrüderschaft die Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger als Seelotse den auf ihn entfallenden Vorsteueranteil direkt in seiner Umsatzsteuererklärung.

Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen -SeeLG-). Die Lotsenbrüderschaft des Klägers ist zuständig für das Seelotsrevier A. Sie hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SeeLG). Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG). Der Aufgabenbereich der Lotsenbrüderschaft ist in § 28 des SeeLG im Einzelnen näher aufgeführt. Danach legt die Lotsenbrüderschaft den Dienstbetrieb fest, insbesondere regelt sie die Dienstfolge durch eine so genannte Börtordnung. Sie organisiert also die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, sie nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug der anteiligen Ausgaben an die Lotsen. Dazu werden die einzelnen Lotssummen erfasst. Für Hauptlotsgelder (im vorliegenden Fall ca. 90 % der Lotsgelder) stellt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) die Rechnung und das Kraftfahrt-Bundesamt zieht die Lotsgelder ein und überweist diese an die Lotsenbrüderschaft. Dazu müssen die Daten der Lotsungen an die WSD übermittelt und die Zahlungseingänge überwacht werden. Etwa 10 % der Lotsung (Nebenlotsungsgelder) rechnet die Brüderschaft selbst ab, überwacht die Zahlungseingänge und führt das Mahnwesen selbst durch. Alle Lotsgelder werden buchhalterisch erfasst und die Einnahmen auf die Lotsen nach einer Lotsgeld-Verteilungsordnung aufgeteilt. Dabei erfolgt die Aufteilung nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit, d. h. des gleichen vollen Anteils. Des Weiteren gehört es zu den Aufgaben der Lotsenbrüderschaft, die Erfüllung der Berufspflichten der Seelotsen zu überwachen, die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu fördern, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen gewährleisten und die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch die notwendige Berichterstattung zu unterstützen. Die Lotsenbrüderschaft stellt das Wachpersonal auf den Lotsenstationen, bei denen die Lotsenanforderungen von den kommenden Schiffen auflaufen. Die Verwaltungskräfte der Brüderschaft führen die Abrechnungen und Auszahlungen der Löhne und Gehälter der im vorliegenden Fall etwa 35 Mitarbeiter durch (26 Mitarbeiter Wachpersonal und 9 Mitarbeiter in der Verwaltung). Die Lotsen erhalten eine monatliche Abrechnung, in der die auf den Lotsen entfallenden Lotsgelder, die anteiligen Verwaltungsausgaben und die Ausgaben der Brüderschaft für die Versorgung der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter gegengerechnet werden.

Gegenüber der Lotsenbrüderschaft sind in Rechnungen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 173...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach nach Montage einer Photovoltaik-Anlage
Dach mit Photovoltaikanlage
Bild: TR ⁄ pixelio

Wird aufgrund unsachgemäßer Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.


FG Rheinland-Pfalz: Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen
Prozentzeichen (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Zinsansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dabei müssen nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Schleswig-Holsteinisches FG 4 K 50052/11
Schleswig-Holsteinisches FG 4 K 50052/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren