Revision eingelegt (BFH XI R 29/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung einer UG
zur Abgabe einer elektronischen Bilanz
Leitsatz (redaktionell)
Bei Vorliegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den
Verzicht der Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung des
Inhalts der E-Bilanz, da es sich bei der nach § 150 Abs. 8 Satz
1 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung um
eine gebundene Entscheidung handelt. Liegen die Voraussetzungen
des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor, so kann die Finanzbehörde
dennoch gemäß § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG auf die elektronische Übermittlung
verzichten, insoweit besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen
auf ermessensfehlerfreie Bescheidung.
Normenkette
AO § 150 Abs. 8; EStG § 5b
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.04.2021; Aktenzeichen XI R 29/20)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen
Anspruch auf Verzicht des Beklagten zur elektronischen Abgabe ihrer
Steuerbilanz hat.
Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft,
die mit notariellem Gründungsvertrag vom 21. März 2011 errichtet
wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Internetplattformen.
Das Stammkapital beträgt 2.500,00 €.
In den vorangegangenen Jahren erwirtschaftete die Klägerin
wechselseitig Gewinne und Verluste, zumeist im unteren bis mittleren
vierstelligen Bereich.
Die Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2011
bis 2016 reichte die Klägerin stets in Papierform beim zuständigen
Finanzamt ein. Die Körperschaftsteuer-, die Umsatzsteuer- und die
Gewerbesteuererklärung 2017 wurden dann elektronisch an das zuständige
Finanzamt übermittelt, während die Bilanz für 2017 wiederum in Papierform
eingereicht wurde. In der Begründung des Kö...