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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 08.07.2021 - 1 K 12/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst; dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.

2. Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8 bis 10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.

Normenkette

AO § 150 Abs. 8; KStG § 31a Abs. 1a; GewStG § 14a

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2019 befreit zu werden.

Die Klägerin, eine im Jahr 2011 gegründete juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, betätigt sich auf dem Gebiet der Finanzierung von Aktiv- und Passivprozessen von Dritten durch Kostenübernahme gegen Erfolgsbeteiligung. Im Streitjahr 2019 erzielte sie - wie bereits durchgehend seit 2013 - keinerlei Umsätze und erwirtschaftete einen Verlust in Höhe von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2019 verfügte sie über ein Guthaben auf einem Bankkonto in Höhe von 19.161,96 EUR; weitere Aktiva sind - abgesehen von einer Einlageforderung gegen Gesellschafter in Höhe von 12.500 EUR - nicht a...

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