Revision eingelegt (BFH VIII R 19/25)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchs. bb EStG zu versteuern.
2. In § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.
3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273, 293) liegt.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 28 S. 5; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst bb; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG oder als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu erfassen sind.
Der am xx.xx.1960 geborene Kläger und die Klägerin sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2021 ging die Einkommensteuererklärung am 31. August 2023 beim Beklagten ein. Darin erklärten die Eheleute Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen...