Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 07.07.2022 - 4 K 122/20

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bestimmtheit eines an eine BGB-Gesellschaft übermittelten Umsatzsteuerbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben. Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter, welche - fachkundig vertreten - nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln. Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.

 

Normenkette

AO § 125; BGB §§ 133, 157; FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018.

Die Klägerin zu 1.) ist die A GbR; der Kläger zu 2.) ist Herr B, der Sohn der Klägerin zu 3.), Frau C. Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass die Personen

Herr B

Frau C

Herr D

Herr E

in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von (…) erzielten. Diese GbR erfasste die Finanzbehörde unter der Bezeichnung "A GbR", vergab insoweit eine Steuernummer und nahm eine Schätzung der Umsatzsteuer vor. In dem Bericht heißt es dazu u.a.:

"Die o.a. Personen haben nach Erkenntnissen der Zollfahndung das gemeinschaftliche Ziel, produzierte (…) fortlaufend gewinnbringend abzusetzen. Zu diesem Zweck haben sich diese Personen zusammengeschlossen und bilden damit im steuerlichen Sinne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). (…) Gesellschaftsinterne Absprachen zeigen, dass B als der organisatorische Kopf der Gesellschaft gilt. (...) Als Ort der Geschäftsleitung ist der tatsächliche Aufenthaltsort des B anzusehen und damit die Wohnung der Lebensgefährtin in Y. Das Finanzamt Z ist damit für die "A GbR" zuständig. (...) Insgesamt ergeben sich folgende Mengen an (…) (…) Es ist bei der Schätzung der übrigen Verkaufspreise davon auszugehen, dass diese mindestens (…) € betragen (...)."

In Ansehung dessen ermittelte die Steuerfahndung eine Mehrwertsteuerschuld in Höhe von (…) € für das Jahr 2017 und in Höhe von (…) € für das Jahr 2018. Mit Datum vom 12. Dezember 2019 erließ das Finanzamt die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: "Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung". Die einzelnen Namen der Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.

Mit Datum vom 23. Dezember 2019 bzw. 27. Dezember 2019 legte der frühere Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin zu 3.) bzw. den Kläger zu 2.) jeweils Einspruch ein und legte mit den Einsprüchen jeweils eine Vollmacht vor. In der Betreffzeile der beiden Einsprüche war u.a. die Steuernummer, der Name und die Adresse der Klägerin zu 1.) und die beiden streitigen Umsatzsteuerbescheide angegeben. Im Text hieß es jeweils u.a.: "In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…)."

Daraufhin wandte sich das Finanzamt an den Kläger zu 2.) und die Klägerin zu 3.) jeweils mit inhaltsgleichen Schreiben vom 29. Januar 2020. In den an den Rechtsanwalt adressierten Schreiben führte das Finanzamt u.a. aus, dass der Rechtsanwalt ausdrücklich namens und im Auftrag der Mandantin bzw. des Mandanten Einspruch eingelegt habe. Die Umsatzsteuerbescheide seien jedoch den Mitgesellschaftern jeweils lediglich als Bekanntgabeadressaten bekannt gegeben worden; Inhaltsadressat der Bescheide sei die GbR. Die GbR auf der einen Seite und ihre Gesellschafter auf der anderen Seite seien getrennte Rechtssubjekte. In den eingereichten Einsprüchen seien lediglich der Gesellschafter Herr B bzw. die Gesellschafterin C Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin. Erforderlich sei jedoch ein Einspruch der GbR, für welchen ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter erforderlich sei. Die jeweils vorliegenden Einsprüche seien damit nicht zulässig, und es werde insoweit um Stellungnahme gebeten.

Darauf erwiderte der damalige Rechtsanwalt jeweils mit inhaltsgleichen Schreiben vom 4. Februar 2020 wie folgt: Die Ausführungen des Finanzamts habe er zur Kenntnis genommen. Die im Betreff benannten Bescheide hätten jedoch seinen Mandanten Herrn B (bzw. seine Mandantin Frau C) betroffen, für den (bzw. für die) er gegen die Umsatzsteuerbescheide jeweils au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Kommentierung: Umsatzsteuerbescheid für eine BGB-Gesellschaft
Steuerbescheid
Bild: Michael Bamberger

Der an eine GbR übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR ..." ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben. So entschied das Schleswig-Holsteinische FG.


FG Berlin-Brandenburg: Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Deadline Sanduhr Kalender
Bild: Getty Images

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Fall einer fehlenden Zahlungsverpflichtung handelt es sich auch nach der aktuellen Rechtslage um eine Ermessensentscheidung. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.


BFH: Zugangsvermutung wenn Post nicht an allen Werktagen zugestellt
Mann sieht sich seine Post am Briefkasten an
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der AO nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheids für eine BGB-Gesellschaft
Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheids für eine BGB-Gesellschaft

  Leitsatz Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter, der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren