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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 04.12.2013 - 2 K 201/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Vorliegen einer Dauerschuld für den Erwerb eines Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen wird im Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks bestimmt und behält diesen Charakter trotz Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen bei.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zum Gewinn aus Gewerbebetrieb.

AC und BC waren bis zum 31. Dezember 2007 zu je 50 % Gesellschafter der A und BC GbR (GbR). Die GbR erwarb in 1996 die Grundstücke X 10 und Y 12 in ... mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundstücke wurden mit Vertrag vom 10. Februar 1996 an die C und D OHG, jetzt E OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundstücken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der OHG, die anteiligen Einkünfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC zählte zu dessen Privatvermögen, er erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner persönlichen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und eine Veranlagung zur Gewerbesteuer (GewSt) erfolgte deshalb für die GbR zunächst nicht. Umsatzsteuererklärungen wurden für die GbR ab 1996 eingereicht und die Veranlagungen durchgeführt.

Die Anschaffungskosten der Grundstücke finanzierte die GbR über die Sparkasse mit den Darlehen Nr. 740 über 2.400.000,00 DM und Nr. 184 über 2.100.000,00 DM. Das Darlehen 740 wurde in 1998 auf die Darlehensnummern 740 (1.900.000,00 DM) und 964 (500.000,00 DM) aus organisatorischen Gründen aufgeteilt. Die Darlehen w...

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