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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 04.09.2013 - 2 K 159/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine vorweggenommenen Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten - Verfassungsmäßigkeit von §§ 9 Abs. 6 u. 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRL-UmsG

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i.V.m. 52 Abs. 23 d, Abs. 30a i. d. Fassung des BeitrRLUmsG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 72/13)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

Der 1981 geborene Kläger hat mit der Verkehrsfliegerschule X Anfang August 2003 einen Schulungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der X AG durch die X. Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung.

Laut § 10 des Schulungsvertrages trägt der Kläger von den Gesamtkosten einen Eigenanteil von 40.903,00 EUR. Dieser wird zwölf Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer werden von der X AG getragen. Nach der Anlage 2 Nebenleistungen wird eine Bezuschussung der Kantinenverpflegung (montags bis freitags) zugesagt. Zur Finanzierung des Eigenanteils wurde zwischen dem Kläger und der X AG Anfang August 2003 ein Darlehensvertrag über die Darlehenssumme in Höhe von 40.903,00 EUR geschlossen. Das Darlehen wurde vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet. Die Ausschüttung erfolgte zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei durch eine Zahlung an die X. Nach § 3 des Darlehensvertrages wurde der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darü...

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