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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 01.12.2006 - 1 K 81/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

1 % Regelung gilt auch für Kombinationsfahrzeuge, wenn diese für private Zwecke genutzt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die 1-%-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Kraftfahrzeuges ausscheidet.

An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1-%- und der 0,03-%-Regelung auszuschließen. Vielmehr muss der Steuerpflichtige einen atypischen Sachverhalt darlegen und beweisen, warum er das betriebliche Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich nutzt.

Auch ein Kombinationsfahrzeug ist nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich und ist deshalb in die 1-%-Regelung einzubeziehen. Auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung kommt es dabei nicht an.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 34/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer durch die Überlassung eines Firmenfahrzeuges einen geldwerten Vorteil zugewandt hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für ... In den Streitjahren stellte sie ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge, nämlich einen Opel Astra (Listenpreis: 36.550,00 DM = 18.660,00 EUR) und einen Opel Combo (Listenpreis: 26.800,00 DM = 13.700,00 EUR) zur Verfügung. Bei dem Opel Combo handelt es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen. Der Aufbau hat keine Fenster und ist mit Materialschränken ...

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