Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Buchführung aber nicht ins Ausland verlagert worden ist.
Normenkette
AO §§ 26, 146 Abs. 2a, 2b, §§ 195, 200, 328, 335
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Die Klägerin ist eine 2002 gegründete GmbH mit einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz in X (im Norden Schleswig-Holsteins). Mit Prüfungsanordnung vom 09. Juni 2009 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 unter anderem zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an und forderte die Beklagte auf, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte legte am 26. Juni 2009 Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg befinde. Die Zuständigkeit des Beklagten sei somit nicht gegeben.
Der Beklagte wandte sich dann an das Finanzamt Hamburg und erhielt von dort mit Schreiben vom 09. Juli 2009 die Mitteilung, diesem Finanzamt sei bislang nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellerin den Sitz der Geschäftsleitung in seinen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Eine Gewerbeanmeldung liege nicht vor. Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit tatsächlich auf das Finanzamt Hamburg übergegangen sein solle, werde gemäß § 26 der Abgabenordnung (AO) aus Gründen der Zweckmäßigkeit zugestimmt, dass der Beklagte die begonnene Prüfung fortsetze und abschließe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetz...