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Schleswig-Holsteinisches FG Gerichtsbescheid vom 27.05.2003 - 5 K 72/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften

 

Leitsatz (amtlich)

Der aus einem schwebenden Geschäft drohende Verlust ist nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktiven Herstellungskosten) zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung - ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrages - am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken werden, berührt den Wert der teilfertigen Leistung grundsätzlich nicht, sondern betrifft die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Bauvertrages als schwebendes Geschäft und kann nur im Wege der Drohverlustrückstellung erfasst werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 5 Abs. 4a

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung teilfertiger Bauarbeiten. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Nach einer abgekürzten Außenprüfung ist zwischen den Beteiligten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig, dass zum Bilanzstichtag 31. März 1997 bei 12 Bauaufträgen die jeweils vereinbarten Entgelte niedriger waren als die insgesamt jeweils zu erwartenden Herstellungskosten. Wegen der Beträge im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 18.April 2000, insbesondere auf die Prüfungsanmerkung 7 Bezug genommen. Die Klägerin meint, die Differenzbeträge seien ohne Rücksicht auf den Stand der Bauarbeiten im Streitjahr in voller Höhe verlustwirksam zu berücksichtigen. In der Vergangenheit hatte die Klägerin in vergleichbaren Fällen die teilfertigen Arbeiten mit den Herstellungskosten aktiviert und für den insgesamt erwarteten Verlust eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet (sog. Bruttoausweis). Diese Möglichkeit ist für die steuerliche Gewinnermittlung entfallen mit der Einführung von § 5 Abs. 4a und § 52 Abs. 6a in das Einkommensteuergesetz (-EStG- i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2590). Die Regelung ist erstmals anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 1996 enden.

Im Feststellungszeitraum wertete die Klägerin die Bilanzansätze der teilfertigen Arbeiten nach den Grundsätzen der verlustfreien Bewertung im Umfang der Differenzbeträge ab. Der Prüfer berücksichtigte demgegenüber die Differenzbeträge nur anteilig nach dem jeweiligen Stand der Arbeiten. Über den jeweiligen Stand der Arbeiten und über die sich ergebenden Beträge besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid vom 24. Mai 2000 erhob die Klägerin Einspruch, den das beklagte Finanzamt (FA) durch Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2002 als unbegründet zurückwies. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Dagegen hat die Klägerin am 18. Februar 2002 Klage erhoben.

Sie meint, der von ihr ermittelte Wert der teilfertigen Arbeiten entspreche dem steuerlichen Teilwert. Ein gedachter Erwerber des gesamten Unternehmens, der die Verpflichtung zur Fertigstellung übernehme, würde die bisher erbrachten Leistungen um die aus dem Geschäft insgesamt zu erwartenden Verluste geringer bewerten. Wirtschaftsgüter seien im Steuerrecht höchstens mit dem Teilwert zu bewerten. Der Auffassung des FA liege im Übrigen die falsche Vorstellung zugrunde, dass sich der aus einem Bauvorhaben insgesamt zu erwartende Verlust gleichmäßig auf den Baufortschritt verteile. Sei etwa bei der Kalkulation die Baustelleneinrichtung vergessen worden, habe sich der Verlust vollständig realisiert, sobald die Baustelle eingerichtet sei; Gleiches gelte bei witterungsbedingten Bauverzögerungen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die teilfertigen Arbeiten um .... DM niedriger anzusetzen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von .... DM festgestellt werden.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der aus einem schwebenden Geschäft insgesamt zu erwartende Verlust sei aufzuteilen. Soweit er auf noch zu erbringende Bauleistungen entfalle, sei der Regelungsbereich der Drohverlustrückstellung betroffen, die mit steuerlicher Wirkung nicht mehr gebildet werden dürfe. Der auf bereits erbrachte Leistungen entfallende Verlustanteil könne aber berücksichtigt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sei (vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2000, Bundessteuerblatt -BStBl I 2000, 1514 und OFD Kiel, Verfügung vom 30. März 2000, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2000, 1143).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Klägerin hat ausdrücklich angeregt, durch Gerichtsbescheid zu erkennen; der Beklagte hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihre...

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