Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 31.05.2001 - I-1327/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der für 1992 geltenden Fassung mit dem EG-Vertrag vereinbar?

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der in 1992 geltenden Fassung, der die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an Versicherungsunternehmen davon abhängig macht, dass die Unternehmen ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder ihnen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, mit Art. 39, 43 und 49 EG-Vertrag (Art. 48, 52 und 59 EG-Vertrag in der Fassung vom 7. Februar 1992 - a. F.) vereinbar?

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 2; EWGVtr Art. 39, 43, 49

 

Tatbestand

I. Sach- und Streitstand

Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger und wohnt mit seiner Ehefrau seit dem 2. Januar 1992 in Deutschland. Der Kläger und seine Ehefrau sind im Pensionsalter. Die Eheleute haben vorher in Dänemark gelebt und haben dort seit Jahren ihre Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt. Durch ihren Wohnsitzwechsel nach Deutschland sind die Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus mehreren Leibrenten.

1. Sachbehandlung bei dem Kläger: Sonderausgaben

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 machte der Kläger als Sonderausgaben Krankenversicherungsbeiträge geltend. Hierbei handelt es sich um Zahlungen an die International Health Insurance Danmark, Kopenhagen.

2. Auffassung des Beklagten: keine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in seinem ESt-Bescheid vom 3. Dezember 1993 diese Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben und begründete dies damit, dass es sich bei der Dänischen Gesellschaft nicht um ein Unternehmen handele, das die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfülle. Die Versicherungsgesellschaft habe weder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland noch sei ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden.

II. Rechtsausführungen des Klägers im Einspruchsverfahren

Den gegen diesen Bescheid am 10. Dezember 1993 eingelegten Einspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Januar 1992 Rs. C 204/90.

III. Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten

Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 17. November 1994 als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen wie folgt:

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG seien nicht erfüllt. Aus dem Urteil des EuGH vom 28. Januar 1992 folge nichts anderes. Die Ausführungen zu Art. 48 EG-Vertrag a. F. seien nicht einschlägig, da sich diese Vorschrift mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern befasse, der Kläger dieser Gruppe aber nicht angehöre. Ausführungen zu Art. 59 EG-Vertrag a. F. betreffend den freien Dienstleistungsverkehr seien nur allgemein gehalten und enthielten keine abschließende Entscheidung. Ein Bezug der Art. 48 ff. EG-Vertrag a. F. zum Steuerrecht sei nicht erkennbar. Der EG-Vertrag enthalte keinen Auftrag zur Harmonisierung der direkten Steuern der EG-Mitgliedsstaaten. Außerdem sei durch das Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG zwischenzeitlich dahingehend geändert worden, dass jetzt auch Beiträge an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, als Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Diese Vorschrift sei jedoch nach § 53 Abs. 12 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. Damit habe der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH geregelt, dass für Veranlagungszeiträume vor 1993 § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der alten Fassung anzuwenden sei.

IV. Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren

Am 2. 12. 1994 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nachdem die Eheleute durch den Wohnsitzwechsel nach Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden seien, habe er, der Kläger, die Möglichkeit gehabt, seine bestehende Krankenversicherung bei der dänischen Gesellschaft fortzuführen und auf den Sonderausgabenabzug auch bei der deutschen ESt zu verzichten oder aber die dänische Versicherung zu kündigen und seine Krankenversicherung bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft neu abzuschließen.

Die erste Alternative bedeute für ihn einen Nachteil bei der ESt von rd. 5.500 DM im Streitjahr. Bei der zweiten Alternative dürften seine finanziellen Nachteile höher sein. Deutsche Krankenversicherungsgesellschaften bestimmten ihre Prämien nach dem Eintrittsalter des Versicherten. Aufgrund seines Lebensalters hätten er und seine Ehefrau daher mit beträchtlichen Prämienerhöhungen im Vergleich zu ihrer bisherigen Versicherung rechnen müssen, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Neue anhängige Verfahren im März 2023
Justitia-Figur vor Paragraphenzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Anlässlich verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen stellen wir für Sie monatlich die wichtigsten neuen anhängigen Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger zusammen.


FG Münster: Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Riskanter Beruf: Arzt im Krisengebiet
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Das FG Münster hat entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


FG Köln 7 K 8690/99
FG Köln 7 K 8690/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schulgeldzahlung  Leitsatz (redaktionell) Schuldgeld ist nur in dem Fall, dass es für die Bezahlung des Besuches einer nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatz- oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren