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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 27.01.2012 - 1 V 226/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO bei der ESt-Veranlagung als Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossener Zinsen i.S.d. § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen auf der Grundlage der mit dem JStG 2010 eingeführten und nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle offenen Fälle anwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 69 FGO (Anschluss an FG Düsseldorf Beschluss vom 05.09.2011 1 V 2325/11 A(E) und FG Münster Beschluss vom 27.10.2011 2 V 913/11 E; entgegen FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E und Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11).

 

Normenkette

AO § 233a; EStG 2009 § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, § 52a Abs. 8 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der noch im Stadium des Einspruchsverfahrens befindlichen Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner zu Recht zugeflossene Erstattungszinsen i.S.d. § 233a Abgabenordnung (AO) bei der Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller (Ast) als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat.

Die Antragsteller (Ast) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 06. Juni 2011 setzte der Ag die Einkommensteuer für 2009 auf ... EUR fest. Dabei berücksichtigte er auf Einkommensteuererstattungen entfallende Zinsen i.S.d. § 233 a AO, die den Ast in Höhe von 10.344,00 EUR zugeflossen waren, als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auf diese Zinsen entfiel eine Einkommensteuer in Höhe von 2.529,00 EUR.

Dagegen legten die Ast am 06. Juli 2011 Einspruch ein. Zugleich beantragten sie, die Vollziehung des Bescheid...

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