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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 27.01.2003 - 3 V 236/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung desVorwegabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges die Einnahmen des Ehegatten, für dessen Zukunftssicherung keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, einzubeziehen sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 10c Abs. 3 Nrn. 1-2, § 3 Nr. 62, § 19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen XI B 29/03)

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kürzung des Vorwegabzuges.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer, für seine Zukunftssicherung wurden keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbracht. Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen im Jahr 2000 51.696 DM und im Jahr 2001 44.405 DM. Die Antragsteller machten Versicherungsbeiträge in Höhe von 25.478 DM (2000) bzw. 23.931 DM (2001) als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Kürzung des Vorwegabzuges auch die Einnahmen des Antragstellers aus nichtselbstständiger Arbeit (2000 und 2001 jeweils 139.409 DM), so dass kein Vorwegabzug verblieb. Mit Bescheiden vom 6. August 2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 auf 26.980,87 EUR (=2.770 DM) und die Einkommensteuer 2001 auf 24.864,12 EUR (=8.630 DM) fest, wobei bei der Festsetzung 2000 aufgrund eines Rechenfehlers Einnahmen der Antragstellerin in Höhe von 56.696 DM berücksichtigt wurden.

Mit ihren gegen die Bescheide erhobenen Einsprüchen machten die Antragsteller geltend, dass die Einnahmen der Antragstellerin aus nichtselbstständiger Arbeit 2000 unzutreffend erfasst worden seien und der Vorwegabzug nur in Höhe von 16 Prozent des Bruttoarbeitslohnes der Antragstellerin zu kürzen sei. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 11. September 2002 und weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2002 ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 1. November 2002 als unbegründet zurück. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei die Kürzung des Vorwegabzuges auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden.

Bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung haben die Antragsteller am 22. Oktober 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, da gegen den dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei (2 BvR 587/01).

Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Finanzamt nach einem gerichtlichen Hinweis teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt (soweit Einnahmen der Antragstellerin von mehr als 51.696 berücksichtigt worden waren) und mit Bescheid vom 7. Januar 2003 die Einkommensteuer 2000 auf 25.858,08 EUR (=0.574 DM) festgesetzt. Im Umfang der erfolgten Änderung haben die Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Sie beantragen nunmehr nach dem Inhalt ihres Vorbringens,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 07. Januar 2003 und des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 6. August 2002 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.042,50 EUR (2000) bzw. 1.867,75 EUR (2001) auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm begründet würden, komme eine Aussetzung der Vollziehung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, soweit der Kürzung des Vorwegabzuges auch die Einnahmen des Antragstellers aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt worden sind.

§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG sieht im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten einen Vorwegabzug von 12.000 DM vor. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist der Vorwegabzug in den dort näher bezeichneten Fällen zu kürzen, und zwar unter anderem dann, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i...

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