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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 06.12.2012 - 2 V 176/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5 a Abs. 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Antragsteller war als Kommanditist mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504,00 EUR (entspricht ca. 1,78 % der Kommanditanteile insgesamt) an der Schifffahrtsgesellschaft ... GmbH & Co. KG (A KG) beteiligt. Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000,00 EUR hatte er erbracht.

Gegenstand des Unternehmens der A KG war der Erwerb und Betrieb des Rohöltankers MT "X". Dieser ist im Mai 1998 auf der ... Co. Ltd. in Südkorea gebaut worden. Mit Kaufvertrag von Oktober 2002 hat die A KG den Rohöltanker von der B GmbH & Co. KG zum ... Oktober 2002 erworben. Der Kaufpreis betrug 42,5 Millionen US-Dollar. Das Schiff wurde im Jahre 2000 in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Gesellschaft ist sofort die Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und somit auch das Recht zur Führung der Bundesflagge. Das Schiff ist danach in das Seeschiffsregister des Staates C eingetragen worden. Im April 2006 ist die Austragung des Schiffes aus dem Seeschiffsregister des Staates C und die Eintragung in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 24./26. Juli 2007 verkaufte der Antragsteller seine Beteiligung an der A KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum 15. Juli ...

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