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Sächsisches LSG Urteil vom 30.03.2007 - L 1 AL 283/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss. berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt. Reduzierung des Bruttoarbeitsentgelts. lohnsteuerfreie Zuschläge. Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes iS von § 218 Abs 3 SGB 3 (idF des AFRG) bestimmt sich nach den §§ 14, 17 SGB 4 iVm der ArEV, soweit in § 218 SGB 3 keine spezielleren Regelungen aufgestellt sind.

2. Auch den Arbeitgeber, der Empfänger einer Lohnsubvention ist, trifft die sich aus § 60 SGB 1 ergebende Mitteilungspflicht. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann zur Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 führen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Teil des an sie gezahlten Eingliederungszuschusses zurückzahlen muss.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Pflegedienstleistungen sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Am 07.07.2000 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin K. (im Folgenden: die Arbeitnehmerin). Die Arbeitnehmerin sollte bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.950 DM/Monat erhalten. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde am 10.07.2000, dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin geschlossen. Am 01.03.2001 wurde mit Wirkung zum März 2001 das Arbeitsentgelt zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin neu geregelt. Es wurde ein Teil des Arbeitsentgelts in einen Zuschlag für Sonntags- und Fe...

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