Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Leistungserbringung im Bereich der Informationstechnologie. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit im Sinne von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so bedeutet dies nicht zwingend, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
2. Bedarf die nach einem Vertrag geschuldete Leistung eines IT-Spezialisten noch näherer Konkretisierung durch den Betrieb und den Endkunden, spricht die dadurch erforderliche Eingliederung des IT-Spezialisten in diesen Betrieb für eine abhängige Beschäftigung.
3. Zu den Anforderungen der Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit im Sinne von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Januar 2013 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen zu 1 - zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 13. Mai 2008 bis 18. September 2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin ist ein mittelständisches Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Hauptsitz in A. Sie erbringt Dienstleistungen bei der Planung, R...