Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommensberücksichtigung. selbstständige und nichtselbstständige Arbeit. vorzeitige Geburt. Mehrlingsgeburt. Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Verfassungsmäßigkeit. zusätzliches Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Abs 9 S 3 BEEG greift auch dann ein, wenn neben einem Einkommen aus selbstständiger Arbeit ein dieses übersteigendes Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wird, da dem Begriff der "Zusätzlichkeit" iS der genannten Vorschrift kein quantitatives Element innewohnt (Anschluss an BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 5).
2. § 2 Abs 9 BEEG verstößt in der durch das BSG mit Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 13 bestätigten Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Im Falle einer vorzeitigen Geburt eines Kindes ist auch das vor dem erwarteten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld anzurechnen (Anschluss an LSG Darmstadt vom 26.9.2011 - L 6 EG 4/09).
4. Die Anrechnung des (verlängerten) Mutterschaftsgeldes bei Mehrlingsgeburten auf das Elterngeld ist nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das der Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) für ihre beiden am 27.08.2007 geborenen Kinder E… und C… zusteht.
Die Klägerin erzielte im Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, und zwar...