Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Aufteilung der Bezugszeiträume zwischen den Eltern. Verbindlichkeit der Festlegung im Antrag. späterer Antrag auf weiteren Elterngeldbezug. Wunsch nach einer Veränderung der Verteilung. kein Härtefall bei Änderung persönlicher Lebensumstände. zeitlicher Geltungsbereich von § 7 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009
Leitsatz (amtlich)
1. Ein neuer, späterer Antrag eines Elternteils auf Elterngeld für weitere Monate führt nicht dazu, dass gemäß § 5 Abs 2 BEEG der Anspruch des anderen Elternteils, der über die Hälfte der Monatsbeträge begehrt, automatisch gekürzt wird.
2. Es ist nicht Intention der Härtefallregelung in § 5 Abs 1 S 3 BEEG, auf Änderungen der persönlichen Lebensplanung oder in den persönlichen Lebensumständen flexibel reagieren zu können.
Orientierungssatz
§ 7 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009, wonach die im Antrag getroffene Entscheidung über die Aufteilung der Bezugsmonate zwischen den Eltern bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden kann, ist nicht auf Fälle anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Regelung liegen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Elterngeld für den 11. und 12. Lebensmonat seiner am … 2007 geborenen Tochter.
Am 4. April 2007 beantragte die Mutter der gemeinsamen Tochter, C… M…, Elterngeld für 14 Lebensmonate des Kindes. Dabei gab sie an, dass ihr das elterliche Sorgerecht allein zustehe und ihr Partner, der Kläger, weder einen Antrag auf Elterngeld gestellt habe noch selber Elterngeld beziehen wolle. Der Antrag wurde vom Kl...