Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 120/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1994 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 06.05.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1993 werden insoweit aufgehoben, als damit die Neuberechnung der Witwenrente auch bereits für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. September 1992 vorgenommen und eine entsprechende Erstattung gefordert wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Neufeststellung der Witwenrentenansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 01.01.1992 im Hinblick auf das Zusammentreffen mit einer Unfallhinterbliebenenrente sowie die Erstattung überzahlter Rentenleistungen ab 01.01.1992 streitig.
Die am 25.01.1920 geborene Klägerin ist Witwe des am 25.08.1973 verstorbenen Versicherten …, Der Versicherte war nach den vorliegenden Unterlagen der Arbeitssanitätsinspektion Wismut zwischen 1947 und Anfang Januar 1969 als Schlosser im Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid der IG Wismut – Zentralvorstand – Abteilung Sozialversicherung vom 07.05.1970 wurde bei ihm eine Lungenerkrankung als Berufskrankheit (… der VO über die Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14.11.1957) mit einem Körperschaden von 100 % ab 09.01.1969 anerkannt und mit Wirkung ab 19.06.1969 dafür eine Unfallvollrente gewährt (Bescheid vom 03.07.1970). Ab 01.03.1970 wurde dem Kläger außerdem B...