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Sächsisches LSG Urteil vom 17.04.2007 - L 1 AL 282/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld. Versäumung der Antragsfrist. Voraussetzungen der Nachfrist. Europarechtskonformität. Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters. keine Vertretereigenschaft des Insolvenzverwalters. Nichterweislichkeit der Falschberatung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 324 Abs 3 SGB 3 verletzt nicht die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 18.9.2003 - C-125/01 = SozR 4-4300 § 324 Nr 1 aufgestellten Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und Effektivität.

 

Orientierungssatz

1. Eine Nachfrist nach § 324 Abs 3 S 2 SGB 2 ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Auch der nicht rechtskundige Arbeitnehmer hat jedoch Beratungsfehler Dritter, um deren Rechtsrat er nachgesucht hat, in gleicher Weise zu vertreten wie andere Berechtigte. Nach dem Wortlaut der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt dieser Grundsatz allerdings nur dann, wenn jener Beratungsfehler einem Vertreter des Betroffenen zur Last zu legen ist. Deshalb stellt es in der Regel einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Betroffene von einer Person eine falsche Auskunft erhalten hat, auf deren Sachkunde er vertrauen durfte, die er jedoch nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte. Die Rechtsprechung hat jedoch als Vertreter, dessen Verschulden im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurechenbar ist, nicht nur den unmittelbar Verfahrensbevollmächtigten angesehen. Sie hat dem Betroffenen auch das Verschulden solcher Personen zugerechnet, die er nicht beauftragt und bevollmächtigt hatte, bestimmte Erklärungen abzugeben bzw einer bestimmten Behörde oder einem Gericht gegenüber aufzutreten, sondern denen insoweit lediglich Vorbereitungshandlungen oblagen. Es kommt also jeweils darauf an, ob der Dritte no...

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